Allgemeines
Die Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet (BayScho §20). Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Im Falle fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen (BaySchO §20). Bei längerer Krankheit (ab dem 3. Tag) ist eine ärztliche Bescheinigung zeitnah vorzulegen.
Formular einer Schulversäumnisanzeige
Formular zum Downloaden und Ausdrucken
Telephonische Entschuldigung
Bei telephonischer Entschuldigung ist es notwendig die Schule vor Unterrichtsbeginn – in der Zeit zwischen 7:00 und 8:00 – zu verständigen. Ist dies nicht der Fall, ruft die Verwaltungsangestellte der Schule bei Ihnen unter der angegebenen Telefonnummer an, um zu klären, wo sich Ihr Kind befindet. Dies sollte wirklich die Ausnahme sein. Im Falle des Nichterscheinens bzw. der Nichterreichbarkeit laufen Sie Gefahr, dass das Fehlen Ihres Kindes der Polzeidienststelle gemeldet wird, bei fehlender Entschuldigung droht ein Bußgeld!
Häufige Erkrankungen
Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen Zweifel an der Erkrankung, so kann die Schule die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein ärztliches Zeugnis ist ebenfalls notwendig für ganze oder teilweise Befreiung vom Sportunterricht. Bei länger andauernder Krankheit ca. 2-3 Wochen (Noten betreffend) muss der Amtsarzt eine Sportbefreiung aussprechen.
Schwimmunterricht
Sollte Ihr Kind ausnahmsweise nicht am Schwimmunterricht teilnehmen können, so bedarf es einer schriftlichen Entschuldigung mit Angabe des Grundes Ihrerseits. Ersatzweise erhält Ihr Kind die Regeln für den Schwimmunterricht und die bestehenden Baderegeln. Diese können schriftlich abgefragt werden (Notenersatz).
Unfälle
Bei einem Unfall, der sich im Schulbereich ereignet, sind unsere SchülerInnen versichert. Sollte aufgrund eines „harmlosen“ Schulunfalls für Sie der Weg mit Ihrem Kind zum Arzt nötig sein, so möchten Sie dies bitte am Tag nach dem Arztbesuch im Sekretariat melden, damit die Unfallanzeige aufgenommen werden kann.